Die Honorarfrage
   

 

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Grundsätzlich wird das Anwaltshonorar - ähnlich wie bei Ärzten und Architekten - nach einem gesetzlichen Tarifsystem, des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes (RVG) bestimmt.

Maßgeblich für die Höhe der Anwaltsvergütung ist danach neben dem Umfang und der rechtlichen Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit vor allem der Gegenstandswert, d. h. das wirtschaftliche Interesse des Auftraggebers an der Tätigkeit des Anwaltes.

Bei sehr niedrigen und besonders hohen Gegenstandswerten kann dies für beide Seiten zu unangemessen niedrigen bzw. hohen Honoraren führen.

Deshalb besteht alternativ zu einer Abrechnung nach dem RVG für außergerichtliche Tätigkeiten die Möglichkeit, ein Zeit- oder Pauschalhonorar zu vereinbaren.

Zeit- und Pauschalhonorare

Bei Zeithonoraren wird üblicherweise in den neuen Bundesländern ein Stundensatz von 120,- € bis 180,- € vereinbart. Pauschalhonorare werden nach den Umständen des Einzelfalles ausgehandelt. Eine erste anwaltliche Beratung für Verbraucher kostet pauschal 226,10 € oder wird mit einem Gebührensatz von 180,00 € / Stunde berechnet. Für Erstauskünfte, max. 30 Minuten Zeitaufwand, fällt mindestens eine halbe Gebühr von 90,00 € an.

Prozesskostenhilfe

Wir prüfen für Sie, ob eine Übernahme des Anwaltshonorares durch die Staatskasse im Rahmen der Beratungshilfe bzw. der Prozeßkostenhilfe für Sie in Betracht kommt.

Prozesskostenfinanzierung

Daneben besteht ggf. die Möglichkeit, über eine Prozeßkostenfinanzierungsgesellschaft das finanzielle Risiko eines Prozesses gegen wirtschaftliche Beteiligung der Prozeßkostenfinanzierungsgesellschaft an einem evtl. Prozeßerfolg gänzlich auszuschließen.



     
 

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